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   BGH, 29.10.1957 - 1 StR 442/57   

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https://dejure.org/1957,4152
BGH, 29.10.1957 - 1 StR 442/57 (https://dejure.org/1957,4152)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1957 - 1 StR 442/57 (https://dejure.org/1957,4152)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1957 - 1 StR 442/57 (https://dejure.org/1957,4152)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.1953 - 4 StR 424/53
    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 1 StR 442/57
    Bis dahin kann sie abgebrochen und eine Änderung der Urteilsformel beschlossen werden (RGSt 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
  • RG, 25.10.1927 - I 441/27

    1. Ist nach Abschluß der Urteilsverkündung die nachträgliche Verkündung eines

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 1 StR 442/57
    Bis dahin kann sie abgebrochen und eine Änderung der Urteilsformel beschlossen werden (RGSt 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
  • BGH, 10.07.1951 - 2 StR 245/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.10.1957 - 1 StR 442/57
    Das Urteil beruht jedoch nicht auf einem Verstoß gegen diese Bestimmungen, wenn die weitere Verhandlung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben hat und deshalb eine Abänderung des beschlossenen Urteils in einer nochmaligen Beratung mit Gewißheit nicht zu erwarten ist, die Wiederholung der Beratung also lediglich eine Formsache wäre (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 260 StPO; BGH 2 StR 245/51 vom 10. Juli 1951).
  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 633/73

    Verkündung des Beschlusses nach § 268a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) -

    Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Gericht noch nicht an die beschlossene Entscheidung gebunden, es kann vielmehr noch während der Eröffnung der Urteilsgründe mit der weiteren Verkündung innerhalten und wieder in die Verhandlung und Beweisaufnahme eintreten (vgl. RGSt 57, 142, 143) und sein Urteil ändern oder ergänzen (vgl. RGSt 47, 323; 61, 388, 390; RG DJ 1937, 401; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - 1 StR 442/57 - Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., Anm. 8 a zu § 268; Müller/Sax, StPO, 6. Aufl., Anm. 3 a zu § 260 und Anm. 1 zu § 268; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl., Anm. 3 zu § 268; Töwe, Die Berichtigung des Strafurteils, in GS 115, S. 65 ff).
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